{"id":327,"date":"2023-02-16T16:20:54","date_gmt":"2023-02-16T16:20:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ipa-wiesensteig.de\/?p=327"},"modified":"2023-02-16T16:21:45","modified_gmt":"2023-02-16T16:21:45","slug":"satzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ipa-wiesensteig.de\/?p=327","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V. Landesgruppe Baden-W\u00fcrttemberg Verbindungsstelle Wiesensteig e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>in der Fassung vom 12.03.2010<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt I \u2013 Allgemeines<br>1. Name, Rechtsform, Sitz und G\u00fcltigkeitsbereich <br>2. Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. <br>3. Zweck, Ziel und Neutralit\u00e4tsgebot <br>4. Verwendung der Vereinsmittel<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt II \u2013 Gliederung<br>5. Organe <br>6. Mitgliederversammlung <br>7. Verbindungsstellenvorstand <br>8. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Verbindungsstellenvorstand <br>9 . Haftung <br>10. Aufl\u00f6sung<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt III \u2013 Mitgliedschaft<br>11. Mitgliedschaft <br>12. Unvereinbare Mitgliedschaften <br>13. Ende der Mitgliedschaft <br>14. Sanktionen<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt IV \u2013 Beitrag, Haushaltsangelegenheiten<br>15. Mitgliedsbeitrag <br>16. Finanzen<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt V \u2013 Versammlungsordnung, Schlussbestimmung<br>17. Versammlungsordnung <br>18. Funktionsbezeichnungen <br>19. Inkrafttreten<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Abschnitt I \u2013 Allgemeines<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 1 \u2013 Name, Rechtsform, Sitz und G\u00fcltigkeitsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Verein hei\u00dft \u201eInternational Police Association (IPA)&nbsp; Wiesensteig e.V.\u201c.<br>2. Sein Leitgedanke lautet \u201eServo per Amikeco\u201c (Dienen durch&nbsp; Freundschaft).<br>3. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in 73347 M\u00fchlhausen\/T\u00e4le, Warmenweg 2, Autobahnpolizei. Das Betreuungsgebiet der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. umfasst den Bereich Wiesensteig bis Geislingen (Helfensteiner Land).<br>4. Sein Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2 \u2013 Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V.. Die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (SADS), insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und f\u00fcr die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. sowie f\u00fcr deren Mitglieder verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.<br>Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wird durch Beschluss des Landesgruppenvorstands festgestellt.<br>2. Die Embleme der IPA sind urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Ihre Nutzung regelt die Gesch\u00e4ftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (GODS).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3 \u2013 Zweck, Ziel und Neutralit\u00e4tsgebot<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist der unabh\u00e4ngige Zusammenschluss von Angeh\u00f6rigen des Polizeidienstes, ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.<br>2. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grunds\u00e4tze der weltumfassenden Erkl\u00e4rung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verk\u00fcndet wurden.&nbsp; Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich f\u00f6rdern und im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten zum friedlichen Miteinander der V\u00f6lker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.<br>3. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religi\u00f6s neutral und verfolgt ausschlie\u00dflich ideelle Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4 \u2013 Verwendung der Vereinsmittel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die der Erf\u00fcllung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke dienen und wenn diese dadurch nicht in den Hintergrund gedr\u00e4ngt werden.<br>2. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden.<br>3. Die Arbeit in den Vorst\u00e4nden des Gesamtvereins und seiner Gliederungen ist ehrenamtlich.<br>4. N\u00e4heres regeln die Finanz- und die Gesch\u00e4ftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (FODS und GODS) oder die Finanz- und die Gesch\u00e4ftsordnung der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V., sofern sie sich solche geben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschnitt II \u2013 Gliederung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5 \u2013 Organe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Organe der Verbindungsstelle sind<br>a) die Mitgliederversammlung, <br>b) der Verbindungsstellenvorstand und <br>c) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Verbindungsstellenvorstand.<br><br>2. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind<br>a) ordentliche Mitglieder, <br>b) Ehrenmitglieder, <br>c) au\u00dferordentliche Mitglieder.<br><br>3. Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus<br>a) dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstand und <br>b) den nach Bedarf hinzu gew\u00e4hlten Beisitzern.<br><br>4. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Verbindungsstellenvorstand besteht aus<br>a) dem Leiter, <br>b) zwei Sekret\u00e4ren, <br>c) dem Schatzmeister.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 6 \u2013 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und f\u00fcr alle Angelegenheiten innerhalb der Verbindungsstelle zust\u00e4ndig, soweit diese nicht ausdr\u00fccklich anderen Organen \u00fcbertragen worden sind.<br>Sie ist grunds\u00e4tzlich j\u00e4hrlich einzuberufen und insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr<br>a) die Wahl des Verbindungsstellenvorstandes, <br>b) die Wahl der Rechnungspr\u00fcfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungspr\u00fcfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl m\u00f6glich, <br>c) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten f\u00fcr den Landesdelegiertentag sowie <br>d) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten f\u00fcr den Nationalen Kongress, soweit diese nicht im Rahmen von Landesdelegiertentagen gew\u00e4hlt werden, <br>e) die Verabschiedung des Haushaltsplans, <br>f) die Entlastung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstandes, <br>g) die Verabschiedung und \u00c4nderung einer Satzung, sofern die Verbindungsstelle sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist, <br>h) die Aufl\u00f6sung der IPA-Verbindungsstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn<br>a) dies der Verbindungsstellenvorstand beschlie\u00dft oder <br>b) mindestens 15% der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe von Zweck und Gr\u00fcnden verlangen. F\u00fcr die Berechnung ist die Zahl des tats\u00e4chlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Versammlungsjahres ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied sp\u00e4testens vier Wochen vor dem f\u00fcr die Mitgliederversammlung bestimmten Tag durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstand einzuladen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief, INFO-Blatt der Verbindungsstelle oder auf elektronischem Weg mit E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse\/E-Mailadresse gerichtet ist. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist f\u00fcr Antr\u00e4ge zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine \u00c4nderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Gleiches gilt f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Verbindungsstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>5. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 7 \u2013 Verbindungsstellenvorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Gesch\u00e4fte erfordert oder mindestens&nbsp; die H\u00e4lfte des Verbindungsstellenvorstandes dies w\u00fcnscht.<br>2. Zu seiner Unterst\u00fctzung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten f\u00fcr besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.<br>3. Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.<br>4. Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Gesch\u00e4ftsordnungen des Bundesvorstandes und der betreffenden Landesgruppe eine eigene Gesch\u00e4ftsordnung, bleiben die in den Gesch\u00e4ftsordnungen des Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten f\u00fcr die Verbindungsstellen hiervon&nbsp; unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 8 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Verbindungsstellenvorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Leiter und den 1. Sekret\u00e4r vertreten. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverh\u00e4ltnis ist der Stellvertreter gegen\u00fcber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Verbindungsstellenleiters auszu\u00fcben.<br>Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Verbindungsstellenvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet sp\u00e4testens mit der des Vorstandes.<br>2. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Verbindungsstellenvorstand ist der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der von ihr gefassten Beschl\u00fcsse verantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 9 \u2013 Haftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertretenden gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandsmitglieder wird ausschlie\u00dflich auf das Verm\u00f6gen der Verbindungsstelle begrenzt. Damit haftet die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. aus allen Rechtsgesch\u00e4ften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsverm\u00f6gen.<br>2. Vor gr\u00f6\u00dferen Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen ist dem Gesch\u00e4ftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des \u00a7 54 BGB auszuschlie\u00dfen.<br>3. Die f\u00fcr die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegen\u00fcber nur im Fall des vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Verhaltens.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 10 \u2013 Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Im Falle der Aufl\u00f6sung der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. sind der Leiter der Landesgruppe Baden-W\u00fcrttemberg und ein Mitglied des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstandes die Liquidatoren.<br>2. Bei Aufl\u00f6sung der Verbindungsstelle f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der Landesgruppe Baden-W\u00fcrttemberg zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschnitt III \u2013 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 11 \u2013 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:<br>a) die ordentliche Mitgliedschaft, <br>b) die Ehrenmitgliedschaft, <br>c) die au\u00dferordentliche Mitgliedschaft, <br>d) die assoziierte Mitgliedschaft,<br><br>2. Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen nur Bedienstete werden, die im aktiven Dienst ausschlie\u00dflich solcher Beh\u00f6rden und Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erf\u00fcllen. Der Bundesvorstand legt diese Beh\u00f6rden und Einrichtungen in einer abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder fest.<br>Polizeibedienstete im Ruhestand k\u00f6nnen die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und beibehalten, wie eine etwaige berufliche T\u00e4tigkeit dem Artikel 3 nicht im Wege steht.<br>\u00dcber die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zust\u00e4ndigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren vertretungsberechtigte Vorst\u00e4nde. Die Aufnahme kann ohne Begr\u00fcndung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Landesgruppenvorstand zul\u00e4ssig, der endg\u00fcltig entscheidet.<br>3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Bundesvorstandes oder einer Landesgruppe durch den Bundesvorstand an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erf\u00fcllen. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. kann unter den vorgenannten Bedingungen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen, die nur f\u00fcr die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. g\u00fcltig ist. Diese Ehrenmitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung auf Antrag des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands gebilligt werden. Der Mitgliedsbeitrag f\u00fcr diese Ehrenmitglieder wird von der Verbindungsstelle getragen.<br>4. Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgef\u00e4hrten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben der IPA \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in besonderer Qualit\u00e4t gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche T\u00e4tigkeit d\u00fcrfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen. &nbsp;<br>\u00dcber ihre Aufnahme entscheidet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstand; dieser handelt auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Bundesvorstand zul\u00e4ssig, der endg\u00fcltig entscheidet.<br>Au\u00dferordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.<br>5. Assoziierte Mitglieder k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Polizeibedienstete nur werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.<br>\u00dcber die Aufnahme entscheidet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Landesgruppenvorstand und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Verbindungsstellenvorstand.<br>Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist grunds\u00e4tzlich auf f\u00fcnf Jahre begrenzt.<br>Assoziierte Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.<br>6. Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder geh\u00f6ren gleichzeitig der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V., der Landesgruppe Baden-W\u00fcrttemberg und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 12 \u2013 Unvereinbare Mitgliedschaften<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihrer Gliederungen und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei ist unvereinbar. Zur Feststellung des radikalen oder extremistischen Charakters einer Vereinigung oder Partei bedient sich der Bundesvorstand der Quellen verfassungsrechtlicher Organe.<br>2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne der Absatz 1 angeh\u00f6rt, setzt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Bundesvorstand unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erkl\u00e4rung seines Austritts aus der betreffenden Vereinigung oder Partei. Dies hat nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen.&nbsp; Liegt diese Erkl\u00e4rung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 13 \u2013 Ende der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Mitgliedschaft erlischt<br>a) durch Tod, <br>b) durch Austritt, <br>c) durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus disziplinaren, strafrechtlichen oder Pr\u00fcfungsgr\u00fcnden, <br>d) durch Ausschluss, <br>e) wenn der f\u00e4llige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des F\u00e4lligkeitsjahres entrichtet wurde. <br>f) wenn die Erkl\u00e4rung nach Artikel 12 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorliegt.<br>2. F\u00fcr die Ehrenmitgliedschaft gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben e).<br>3. Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihren Gliederungen entlassen, sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion der IPA gegr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 14 \u2013 Sanktionen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcgt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA-Deutsche Sektion e.V. oder ihren Gliederungen Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verst\u00f6\u00dft, Beschl\u00fcsse von satzungsgem\u00e4\u00dfen Organen missachtet, sich unw\u00fcrdig verh\u00e4lt oder den Vereinsfrieden in anderer Weise st\u00f6rt, kann das Verhalten des Mitglieds sanktioniert werden.<br>2. Sanktionen sind<br>a) Missbilligung <br>b) Abmahnung <br>c) Ausschluss<br><br>3. Missbilligung Der Ausspruch einer Missbilligung gegen ein Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V. kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass<br>a) durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins besch\u00e4digt werden k\u00f6nnte oder besch\u00e4digt wurde oder <br>b) durch sein Verhalten das Vereinsleben und der Vereinsfriede wesentlich gest\u00f6rt werden.<br><br>4. Abmahnung Die Abmahnung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass<br>a) der Ausspruch einer Missbilligung zu keiner Verhaltens\u00e4nderung f\u00fchrte oder <br>b) die Umst\u00e4nde und die Schwere des Fehlverhaltens eine h\u00f6here Sanktionsstufe erforderlich machen.<br><br>5. Ausschluss Der Ausschluss eines Mitglieds aus der IPA-Deutsche Sektion e.V. und allen Gliederungen kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass<br>a) Umst\u00e4nde vorliegen, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages gef\u00fchrt h\u00e4tten, <br>b) eine Abmahnung nicht zu einer \u00c4nderung des Verhaltens f\u00fchrte, <br>c) es nicht dem Schiedsspruch einer Schiedskommission folgt, <br>d) es vors\u00e4tzlich gehandelt und dadurch dem Ansehen des Vereins geschadet hat, <br>e) es der Satzung oder der Gesch\u00e4ftsordnung vors\u00e4tzlich entgegengehandelt hat, <br>f) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint, <br>g) es eine T\u00e4tigkeit aufgenommen hat, welche dem Sinngehalt des Artikel 3 dieser Satzung widerspricht.<br><br>6. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschnitt IV \u2013 Beitrag, Haushaltsangelegenheiten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 15 \u2013 Mitgliedsbeitrag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Eine Aufnahmegeb\u00fchr wird nicht erhoben.<br>2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht.<br>3. Der Nationale Kongress beschlie\u00dft die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.<br>Die Landesdelegiertentage bestimmen den&nbsp; verbleibenden Anteil f\u00fcr die Verbindungsstellen.<br>4. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeitr\u00e4ge regelt die Finanzordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 16 \u2013 Finanzen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesvorstand legt in einer Finanzordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (FODS) die f\u00fcr alle Gliederungen des Gesamtvereins verbindlichen Grunds\u00e4tze des Haushalts- und Kassenwesens fest.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschnitt V \u2013 Versammlungsordnung, Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 17 \u2013 Versammlungsordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Versammlungsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (VODS) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist als Anlage beigef\u00fcgt und gilt, soweit in dieser Satzung selbst keine anderweitige Regelung getroffen ist, f\u00fcr die IPA-Deutsche Sektion e.V. und f\u00fcr alle ihre Gliederungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 18 \u2013 Funktionsbezeichnungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Frauen in Funktionen f\u00fchren die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 20 \u2013 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Satzung der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2010 in Wiesensteig einstimmig beschlossen. Sie ist mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen am 30.04.2010 in Kraft getreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V. Landesgruppe Baden-W\u00fcrttemberg Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. in der Fassung vom 12.03.2010 Abschnitt I \u2013 Allgemeines1. Name, Rechtsform, Sitz und G\u00fcltigkeitsbereich 2. Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. 3. Zweck, Ziel und Neutralit\u00e4tsgebot 4. Verwendung der Vereinsmittel Abschnitt II \u2013 Gliederung5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Verbindungsstellenvorstand 8. 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