der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V. Landesgruppe Baden-Württemberg Verbindungsstelle Wiesensteig e.V.
in der Fassung vom 12.03.2010
Abschnitt I – Allgemeines
1. Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich
2. Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V.
3. Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot
4. Verwendung der Vereinsmittel
Abschnitt II – Gliederung
5. Organe
6. Mitgliederversammlung
7. Verbindungsstellenvorstand
8. Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand
9 . Haftung
10. Auflösung
Abschnitt III – Mitgliedschaft
11. Mitgliedschaft
12. Unvereinbare Mitgliedschaften
13. Ende der Mitgliedschaft
14. Sanktionen
Abschnitt IV – Beitrag, Haushaltsangelegenheiten
15. Mitgliedsbeitrag
16. Finanzen
Abschnitt V – Versammlungsordnung, Schlussbestimmung
17. Versammlungsordnung
18. Funktionsbezeichnungen
19. Inkrafttreten
Abschnitt I – Allgemeines
Artikel 1 – Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich
1. Der Verein heißt „International Police Association (IPA) Wiesensteig e.V.“.
2. Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft).
3. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in 73347 Mühlhausen/Täle, Warmenweg 2, Autobahnpolizei. Das Betreuungsgebiet der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. umfasst den Bereich Wiesensteig bis Geislingen (Helfensteiner Land).
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 – Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V.
1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V.. Die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (SADS), insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. sowie für deren Mitglieder verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unverhältnismäßigen haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.
Die Unverhältnismäßigkeit wird durch Beschluss des Landesgruppenvorstands festgestellt.
2. Die Embleme der IPA sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Nutzung regelt die Geschäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (GODS).
Artikel 3 – Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot
1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist der unabhängige Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes, ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.
2. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden. Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
3. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.
Artikel 4 – Verwendung der Vereinsmittel
1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke dienen und wenn diese dadurch nicht in den Hintergrund gedrängt werden.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Arbeit in den Vorständen des Gesamtvereins und seiner Gliederungen ist ehrenamtlich.
4. Näheres regeln die Finanz- und die Geschäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (FODS und GODS) oder die Finanz- und die Geschäftsordnung der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V., sofern sie sich solche geben.
Abschnitt II – Gliederung
Artikel 5 – Organe
1. Organe der Verbindungsstelle sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verbindungsstellenvorstand und
c) der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand.
2. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) außerordentliche Mitglieder.
3. Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand und
b) den nach Bedarf hinzu gewählten Beisitzern.
4. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus
a) dem Leiter,
b) zwei Sekretären,
c) dem Schatzmeister.
Artikel 6 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb der Verbindungsstelle zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.
Sie ist grundsätzlich jährlich einzuberufen und insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Verbindungsstellenvorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich,
c) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag sowie
d) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Nationalen Kongress, soweit diese nicht im Rahmen von Landesdelegiertentagen gewählt werden,
e) die Verabschiedung des Haushaltsplans,
f) die Entlastung des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes,
g) die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Verbindungsstelle sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist,
h) die Auflösung der IPA-Verbindungsstelle.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder
b) mindestens 15% der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Versammlungsjahres maßgeblich.
3. Zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied spätestens vier Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag durch den Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand einzuladen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief, INFO-Blatt der Verbindungsstelle oder auf elektronischem Weg mit E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gerichtet ist. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.
4. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Gleiches gilt für die Auflösung der Verbindungsstelle.
5. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Artikel 7 – Verbindungsstellenvorstand
1. Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des Verbindungsstellenvorstandes dies wünscht.
2. Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
3. Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Geschäftsordnungen des Bundesvorstandes und der betreffenden Landesgruppe eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnungen des Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten für die Verbindungsstellen hiervon unberührt.
Artikel 8 – Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand
1. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und den 1. Sekretär vertreten. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Verbindungsstellenleiters auszuüben.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Verbindungsstellenvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.
2. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse verantwortlich.
Artikel 9 – Haftung
1. Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. gerichtlich und außergerichtlich vertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Verbindungsstelle begrenzt. Damit haftet die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen.
2. Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
3. Die für die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
Artikel 10 – Auflösung
1. Im Falle der Auflösung der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. sind der Leiter der Landesgruppe Baden-Württemberg und ein Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt das Vermögen der Landesgruppe Baden-Württemberg zu.
Abschnitt III – Mitgliedschaft
Artikel 11 – Mitgliedschaft
1. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) die ordentliche Mitgliedschaft,
b) die Ehrenmitgliedschaft,
c) die außerordentliche Mitgliedschaft,
d) die assoziierte Mitgliedschaft,
2. Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete werden, die im aktiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrichtungen in einer abschließenden Aufzählung für alle Bundesländer fest.
Polizeibedienstete im Ruhestand können die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und beibehalten, wie eine etwaige berufliche Tätigkeit dem Artikel 3 nicht im Wege steht.
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren vertretungsberechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes oder einer Landesgruppe durch den Bundesvorstand an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. kann unter den vorgenannten Bedingungen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen, die nur für die Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. gültig ist. Diese Ehrenmitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands gebilligt werden. Der Mitgliedsbeitrag für diese Ehrenmitglieder wird von der Verbindungsstelle getragen.
4. Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben der IPA über längere Zeiträume in besonderer Qualität gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche Tätigkeit dürfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen.
Über ihre Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand; dieser handelt auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.
5. Assoziierte Mitglieder können ausländische Polizeibedienstete nur werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand und dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand.
Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt.
Assoziierte Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.
6. Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder gehören gleichzeitig der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V., der Landesgruppe Baden-Württemberg und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.
Artikel 12 – Unvereinbare Mitgliedschaften
1. Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihrer Gliederungen und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei ist unvereinbar. Zur Feststellung des radikalen oder extremistischen Charakters einer Vereinigung oder Partei bedient sich der Bundesvorstand der Quellen verfassungsrechtlicher Organe.
2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne der Absatz 1 angehört, setzt der Geschäftsführende Bundesvorstand unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung seines Austritts aus der betreffenden Vereinigung oder Partei. Dies hat nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.
Artikel 13 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus disziplinaren, strafrechtlichen oder Prüfungsgründen,
d) durch Ausschluss,
e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde.
f) wenn die Erklärung nach Artikel 12 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorliegt.
2. Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben e).
3. Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihren Gliederungen entlassen, sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion der IPA gegründet worden ist.
Artikel 14 – Sanktionen
1. Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA-Deutsche Sektion e.V. oder ihren Gliederungen Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet, sich unwürdig verhält oder den Vereinsfrieden in anderer Weise stört, kann das Verhalten des Mitglieds sanktioniert werden.
2. Sanktionen sind
a) Missbilligung
b) Abmahnung
c) Ausschluss
3. Missbilligung Der Ausspruch einer Missbilligung gegen ein Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V. kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
a) durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins beschädigt werden könnte oder beschädigt wurde oder
b) durch sein Verhalten das Vereinsleben und der Vereinsfriede wesentlich gestört werden.
4. Abmahnung Die Abmahnung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
a) der Ausspruch einer Missbilligung zu keiner Verhaltensänderung führte oder
b) die Umstände und die Schwere des Fehlverhaltens eine höhere Sanktionsstufe erforderlich machen.
5. Ausschluss Der Ausschluss eines Mitglieds aus der IPA-Deutsche Sektion e.V. und allen Gliederungen kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass
a) Umstände vorliegen, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten,
b) eine Abmahnung nicht zu einer Änderung des Verhaltens führte,
c) es nicht dem Schiedsspruch einer Schiedskommission folgt,
d) es vorsätzlich gehandelt und dadurch dem Ansehen des Vereins geschadet hat,
e) es der Satzung oder der Geschäftsordnung vorsätzlich entgegengehandelt hat,
f) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint,
g) es eine Tätigkeit aufgenommen hat, welche dem Sinngehalt des Artikel 3 dieser Satzung widerspricht.
6. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.
Abschnitt IV – Beitrag, Haushaltsangelegenheiten
Artikel 15 – Mitgliedsbeitrag
1. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht.
3. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.
Die Landesdelegiertentage bestimmen den verbleibenden Anteil für die Verbindungsstellen.
4. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.
Artikel 16 – Finanzen
Der Bundesvorstand legt in einer Finanzordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (FODS) die für alle Gliederungen des Gesamtvereins verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.
Abschnitt V – Versammlungsordnung, Schlussbestimmungen
Artikel 17 – Versammlungsordnung
Die Versammlungsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (VODS) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist als Anlage beigefügt und gilt, soweit in dieser Satzung selbst keine anderweitige Regelung getroffen ist, für die IPA-Deutsche Sektion e.V. und für alle ihre Gliederungen.
Artikel 18 – Funktionsbezeichnungen
Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.
Artikel 20 – Inkrafttreten
Die Satzung der Verbindungsstelle Wiesensteig e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2010 in Wiesensteig einstimmig beschlossen. Sie ist mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen am 30.04.2010 in Kraft getreten.
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